Die Entschädigung hat demzufolge im untersten Bereich des Rahmentarifs zu liegen. Die Beschwerdekammer erachtet eine Entschädigung von CHF 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Verfahren beförderlich fortzuführen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.