4 6. Gemäss Art. 397 Abs. 4 StPO kann die Beschwerdekammer der Staatsanwaltschaft im Fall einer Rechtsverzögerung Weisungen erteilen und für deren Einhaltung Fristen setzen. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Verfahren nunmehr beförderlich fortzuführen. Auf weitere Weisungen wird verzichtet. Mit Blick auf den aktuellen Stand des Verfahrens rechtfertigt es sich zudem nicht, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, Anklage zu erheben.