318 StPO anzusetzen. Auch wenn es sich vergleichsweise nicht um ein prioritär zu behandelndes Verfahren handelt und der Anspruch des Beschwerdeführers als Privatkläger auf Verfahrensbeschleunigung in etwas geringerem Mass besteht, kann er sich vorliegend zu Recht auf eine Rechtsverzögerung berufen. Die Staatsanwaltschaft hat das Beschleunigungsgebot verletzt.