auf das Berufsgeheimnis. Dieser Umstand stellt aber kein Hindernis für weitere Ermittlungshandlungen dar, zumal sich die mögliche Täterschaft wohl nicht einzig aus deren Angaben ermitteln lässt. Sollte die Staatsanwaltschaft die Ansicht vertreten, der Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt, hätte sie weitere Ermittlungshandlungen tätigen müssen. Andernfalls gilt es, die eingereichten Unterlagen zu würdigen und Frist nach Art. 318 StPO anzusetzen.