__ AG stellte insgesamt drei Beweisanträge, über welche bisher nicht befunden wurde. Zwischen dem Eingang der letzten Stellungnahme von Rechtsanwalt F.________ am 14. November 2022 und der Rechtsverzögerungsbeschwerde liegen knapp acht Monate. Auch mit Blick auf die Komplexität des Verfahrens und den Umfang der Sache rechtfertigt sich ein solcher Stillstand bzw. eine bisherige Verfahrensdauer von 13 Monaten (gerechnet ab Beschluss BK 21 557) nicht. Zwar berufen sich Rechtsanwalt D.________ und Rechtsanwältin E.________ auf das Berufsgeheimnis.