5. Seit dem gutheissenden Beschwerdebeschluss, welcher der Staatsanwaltschaft am 1. Juni 2022 zugegangen ist, erfolgten am 11. Oktober somit lediglich die Eröffnung des Verfahrens sowie die Aufforderungen an die Angeschriebenen, schriftlich Stellung zu nehmen. Innerhalb eines Zeitraumes von 13 Monaten waren dies die einzigen Ermittlungshandlungen. Aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers ergab sich nichts grundsätzlich Neues. Die übrigen Angeschriebenen liessen sich materiell nicht zu den Vorwürfen vernehmen; die A.________ AG stellte insgesamt drei Beweisanträge, über welche bisher nicht befunden wurde.