Eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer mit Beschluss BK 21 557 vom 30. Mai 2022 gut. Die Akten gingen zwecks Eröffnung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurück. Zwischen dem Eingang der Strafanzeige vom 12. August 2021 bei der Staatsanwaltschaft am 13. August 2021 und dem Erlass der Nichtanhandnahme vom 19. November 2021 vergingen rund drei Monate. In diesem Zusammenhang ist in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft keine Rechtsverzögerung ersichtlich.