4. Der Beschwerdeführer erstattete am 12. August 2021 Anzeige gegen die Beschuldigte wegen versuchter Nötigung mit der Begründung, dass die A.________ AG die Herausgabe der ihr übergebenen Schuldbriefe von der Bezahlung einer nicht berechtigten Forderung abhängig mache. Komme er der Aufforderung nicht nach, entstehe ihm ein gravierender Nachteil, weil er sein Grundstück nicht an eine Drittperson verkaufen könne. Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren am 19. November 2021 nicht an die Hand. Eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer mit Beschluss BK 21 557 vom 30. Mai 2022 gut.