Aufgetretene Verzögerungen können dadurch kompensiert werden, dass in anderen Verfahrensabschnitten mit besonderer Beschleunigung agiert wird (WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9 ff. zu Art. 5 StPO). Gemäss Praxis der Beschwerdekammer bedeutet eine Untätigkeit von zehn Monaten in aller Regel eine Rechtsverzögerung bzw. unter Umständen auch bereits ein Stillstand von sieben, acht oder neun Monaten; (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 517 vom 1. März 2018 E. 5.1 mit Hinweisen, vgl. zudem Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 215 vom 25. September 2013 E. 5.2).