7 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es sind keine Entschädigungen auszurichten. Die Beschuldigten haben sich nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt, weshalb ihnen mangels entschädigungswürdiger Nachteile keine Entschädigungen auszurichten sind (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: