Es liegen auch keine Hinweise vor, dass die Beschuldigten in Anbetracht des Verhaltens des Beschwerdeführers mehr Gewalt als notwendig angewendet haben. Angesichts der Folgen des Einsatzes dieses unmittelbaren Zwanges gegenüber dem Beschwerdeführer (Kratzer/Schürfungen, entspricht einer Tätlichkeit im strafrechtlichen Sinne), kann in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft nicht behauptet werden, dass diese in einem Missverhältnis zum angestrebten Zweck stünden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.