Zudem wurde nach der Ruhigstellung des Beschwerdeführers auf einen weiteren Versuch, die Fingerabdrücke unter Zwang zu nehmen verzichtet. 6.4 Es kann zusammengefasst festgehalten werden, dass mit Blick auf die geschilderte Ausgangslage keine Hinweise bestehen, dass die Anwendung von unmittelbarem Zwang zu irgendeinem Zeitpunkt nicht das erforderliche, geeignete oder zumutbare Mittel zur Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols war. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass die Beschuldigten in Anbetracht des Verhaltens des Beschwerdeführers mehr Gewalt als notwendig angewendet haben.