Da der Beschwerdeführer sich dieser widersetzte, wurde er erneut zu Boden geführt und gefesselt (vgl. zum Ganzen: Anzeigerapport vom 17. März 2021). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass diese Fesselung in Anbetracht des Widerstands des Beschwerdeführers und des verfolgten Zwecks unrecht- oder unverhältnismässig war. Zudem wurde nach der Ruhigstellung des Beschwerdeführers auf einen weiteren Versuch, die Fingerabdrücke unter Zwang zu nehmen verzichtet.