2021, Z. 165 ff.), ist es nachvollziehbar, dass die Polizei seine Identität feststellen wollte und auch davon ausgehen musste, der Beschwerdeführer wolle etwas verheimlichen. Jedenfalls fehlen mit Blick auf diese Ausgangslage konkrete Hinweise, dass die vorläufige Festnahme unverhältnismässig war. Die zuständige Staatsanwaltschaft verfügte in der Folge eine erkennungsdienstliche Erfassung mittels Zwang, welche nicht angefochten wurde. Da der Beschwerdeführer sich dieser widersetzte, wurde er erneut zu Boden geführt und gefesselt (vgl. zum Ganzen: Anzeigerapport vom 17. März 2021).