6 Z. 189), er bestreitet aber gleichzeitig nicht, dass er den Anweisungen der Polizei, den Ort zu verlassen, keine Folge geleistet hat (vgl. Einvernahme Beschwerdeführer vom 23. Februar 2021, Z. 104 ff., 121). Es ist daher zumindest von passivem Widerstand auszugehen, weshalb der Polizei letztlich nichts anderes übrigblieb, als den Beschwerdeführer mittels körperlichem Zwang zu entfernen.