Offenbar war der Beschwerdeführer sehr aufgebracht. So geht aus dem Anzeigerapport vom 17. März 2021 hervor, dass sich die Mitarbeiter des Schweizerischen K.________(Institution) in den Schalterbereich zurückgezogen hatten und sichtlich eingeschüchtert waren. Der Beschwerdeführer macht zwar in seiner Einvernahme vom 23. Februar 2021 geltend, er habe sich nicht geweigert bzw. keinen Widerstand geleistet (Z. 152 ff.,