Die Polizei wurde gerufen, weil der Beschwerdeführer sich weigerte, trotz Aufforderung die Örtlichkeit zu verlassen. Unabhängig davon, ob bezüglich des Termins ein Missverständnis vorlag, hätte er den Aufforderungen, zu gehen, Folge leisten müssen. Jedenfalls gab es für die Beschuldigten keinerlei Grund anzunehmen, der Beschwerdeführer habe das Recht gehabt, sich beim K.________(Institution) aufzuhalten. Offenbar war der Beschwerdeführer sehr aufgebracht.