Das Handeln der Polizei muss mit andern Worten zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein und das beeinträchtigte Rechtsgut sowie das Ausmass der Rechtsgutverletzung müssen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen (BGE 141 IV 417 E. 2.3). 6.3 Ob der Beschwerdeführer zu Recht oder Unrecht von einem Termin beim K.________(Institution) ausging, ist grundsätzlich irrelevant für die Frage der Rechtmässigkeit des Polizeieinsatzes. Die Polizei wurde gerufen, weil der Beschwerdeführer sich weigerte, trotz Aufforderung die Örtlichkeit zu verlassen.