6.2 Wenn es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist, kann die Kantonspolizei eine Person anhalten, deren Identität feststellen und abklären, ob nach ihr oder nach Tieren sowie Fahrzeugen oder anderen Sachen, die sie bei sich hat, gefahndet wird (Art. 73 Abs. 1 des Polizeigesetzes [PolG; BSG 551.1]). Weiter sieht Art 132 PolG vor, dass die Kantonspolizei zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unmittelbaren Zwang gegen Personen, Tiere und Sachen anwenden und geeignete Einsatz- und Hilfsmittel einsetzen darf. So kann die Kantonspolizei eine Person mit Fesseln sichern, wenn diese Widerstand leistet (vgl. Art.