Abgesehen davon, dass unklar ist, ob der Beschwerdeführer diesbezüglich auch Anzeige bzw. Strafantrag stellen wollte, ist auch ungewiss, ob der Beschwerdeführer sich diese Verletzungen im Zusammenhang mit der Anhaltung/Fesselung oder der zunächst verweigerten erkennungsdienstlichen Erfassung zugezogen hat. Letztlich kann das alles aber offen bleiben, da keine konkreten Hinweise vorliegen, dass ungerechtfertigte oder unverhältnismässige Polizeigewalt erfolgte. 6.2