6. 6.1 Allerdings ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer sich bei den Zwangsanwendungen durch die Polizei Kratzer und Schürfungen im Bereich des Ellenbogens zugezogen hatte. Es liegt damit ein hinreichender Tatverdacht auf Tätlichkeiten vor. Abgesehen davon, dass unklar ist, ob der Beschwerdeführer diesbezüglich auch Anzeige bzw. Strafantrag stellen wollte, ist auch ungewiss, ob der Beschwerdeführer sich diese Verletzungen im Zusammenhang mit der Anhaltung/Fesselung oder der zunächst verweigerten erkennungsdienstlichen Erfassung zugezogen hat.