5 5.3 Mit Blick auf diese Ausgangslage liegen keine konkreten Hinweise für einen im Rahmen von polizeilichen Gewaltanwendungen erfolgten Rippenbruch vor. Auch die vom Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer eingereichten Beweismittel vermögen daran nichts zu ändern. Diese sind für die Beurteilung der vorliegenden Sachverhaltsfragen irrelevant und nehmen teilweise gar keinen Bezug auf das polizeiliche Handeln.