An dieser Einvernahme war der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten und es ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer sich seinem Rechtsvertreter anvertraut hätte oder diesem aufgefallen wäre, wenn der Beschwerdeführer sich tatsächlich eine Rippe gebrochen gehabt hätte. Zudem ist anzunehmen, dass er seinem Anwalt auch mitgeteilt hätte, falls die Polizei ihn mit Füssen, mit der Faust und mit Knien geschlagen hätte als er sich gegen den Versuch, seine Fingerabdrücke zu nehmen, gewehrt hatte (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers an die O.________(Institution) vom 18. März 2021).