Abgesehen davon, dass diese aus Gründen der Verhältnismässigkeit schliesslich abgebrochen wurde, ergeben sich auch aus der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers am Folgetag (23. Februar 2021), im Zusammenhang mit den Vorkommnissen vom 22. Februar 2021, keine Hinweise, dass er sich eine Verletzung der Rippen zugezogen hatte. An dieser Einvernahme war der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten und es ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer sich seinem Rechtsvertreter anvertraut hätte oder diesem aufgefallen wäre, wenn der Beschwerdeführer sich tatsächlich eine Rippe gebrochen gehabt hätte.