Zwar scheint es nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer sich eine allfällige Verletzung auch erst später an diesem 22. Februar 2021 im Zusammenhang mit der staatsanwaltlich verfügten Durchführung der erkennungsdienstlichen Erfassung mittels Zwang zugezogen hat. Abgesehen davon, dass diese aus Gründen der Verhältnismässigkeit schliesslich abgebrochen wurde, ergeben sich auch aus der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers am Folgetag (23. Februar 2021), im Zusammenhang mit den Vorkommnissen vom 22. Februar 2021, keine Hinweise, dass er sich eine Verletzung der Rippen zugezogen hatte.