Der Beschwerdeführer wurde als gesund und hafterstehungsfähig beurteilt. Zwar scheint es nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer sich eine allfällige Verletzung auch erst später an diesem 22. Februar 2021 im Zusammenhang mit der staatsanwaltlich verfügten Durchführung der erkennungsdienstlichen Erfassung mittels Zwang zugezogen hat.