Zwar gab der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der vorläufigen Festnahme an, er brauche einen Arzt und Medikamente (vgl. Bericht vorläufige Festnahme vom 22. Februar 2021). Aus den ärztlichen Abklärungen im Rahmen der Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit durch Dr. med. I.________ geht aber hervor, dass der Beschwerdeführer nicht sagen konnte oder wollte, was ihm fehle. Er machte auch keine Angaben über Medikamente oder einen Arzt. Der Beschwerdeführer wurde als gesund und hafterstehungsfähig beurteilt.