Die Angaben des Beschwerdeführers allein reichen mit Blick auf nachfolgende Ausführungen nicht als Anklagefundament aus. Abgesehen davon, dass er sich einer Einvernahme verweigerte und nicht auf Aussagen zurückgegriffen werden kann, scheint es nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer bei einem Rippenbruch am 22. Februar 2021 erst mehr als einen Monat später beim Arzt meldete und schliesslich erst zwei Monate später bei der Polizei Anzeige machte. Zwar gab der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der vorläufigen Festnahme an, er brauche einen Arzt und Medikamente (vgl. Bericht vorläufige Festnahme vom 22. Februar 2021).