Vielmehr werden vorbestehende Schmerzen erwähnt, die sich seit mehreren Monaten verschlimmert hätten. Daraus ergibt sich gerade kein Zusammenhang zu einem anlässlich der polizeilichen Anhaltung/Festnahme vom 22. Februar 2021 erlittenen Rippenbruch. Die eingereichten Arztberichte vermögen daher die Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu objektivieren und stellen auch keine ausreichende Grundlage dar, um von einer am 22. Februar 2021 erfolgten Verletzung auszugehen. 5.2 Die Angaben des Beschwerdeführers allein reichen mit Blick auf nachfolgende Ausführungen nicht als Anklagefundament aus.