3 4. Den Vorwürfen liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer befand sich am 22. Februar 2021 am Schalter des K.________(Institution) in M.________(Ort). Er weigerte sich trotz wiederholter Aufforderung, die Örtlichkeiten zu verlassen, weshalb die Polizei (Beschuldigter 1 und 2) aufgeboten wurde. Der Beschwerdeführer verweigerte weiterhin jegliche Kooperation und musste schliesslich mit körperlicher Gewalt aus dem Gebäude gebracht werden.