2 vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist frist- und mit Blick auf die Begründungsanforderungen an eine Laieneingabe auch formgerecht erfolgt. Unter Vorbehalt nachfolgender Ausführungen ist auf die Beschwerde daher einzutreten.