Die Beschuldigten liessen sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 27. Februar 2023 wurde von den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen und der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis genommen und gegeben. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen wurden zu den Akten erkannt und sein Antrag «Endliche bitte ich die Befragung Durch RFS offentlichen wird» wurde mangels Klarstellung und Begründung abgewiesen. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet, verbunden mit dem Hinweis, dass allfällige abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen seien.