Richterin» wünsche, sei die Beschwerdekammer in Strafsachen für die Beurteilung des Akteneinsichtsgesuchs nicht zuständig. Am 16. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen bei der Beschwerdekammer ein. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 17. Februar 2023, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; sollte der Beschwerdeführer innert der bis heute verlängerten Frist relevante Beweismittel einreichen, sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen; die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Beschuldigten liessen sich nicht vernehmen.