Mit Eingabe vom 6. Februar 2023 beantragte der Beschwerdeführer eine Fristverlängerung für die Einreichung der Beweismittel, welche ihm mit Verfügung vom 9. Februar 2023 bis 17. Februar 2023 gewährt wurde. Weiter wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Verfahren einzig die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft gegen die vier Beschuldigten Verfahrensgegenstand sei. Soweit er Einsicht in seine «Akten von Frau F.________ Richterin» wünsche, sei die Beschwerdekammer in Strafsachen für die Beurteilung des Akteneinsichtsgesuchs nicht zuständig.