Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 27 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigter 2 C.________ Beschuldigter 3 D.________ Beschuldigter 4 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern E.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Tätlichkeiten, evtl. einfacher Körperverlet- zung Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 16. Januar 2023 (BA 21 1328) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 16. Januar 2023 stellte die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die vier Beschuldigten wegen Tätlichkeiten, evtl. Körperverletzung ein. Am 25. Januar 2023 reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Schreiben bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein. Darin führte er aus, die Verfü- gung sei unrichtig und umgekehrt geschrieben. Er habe für alles Beweismittel (Vi- deo und schriftliche Beweise, Ziffer 2). Zudem ersuchte er darum, einen Termin abzumachen, um seine Beweise zeigen zu können, seine Befragung auf Video aufzunehmen und dass die Befragung durch «RFS» öffentlich werde (Ziffern 3-5). Der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer eröffnete gestützt auf diese Eingabe am 31. Januar 2023 ein Beschwerdeverfahren. Der Beschwerdeführer wurde auf- gefordert, innert 5 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung die in Ziffer 2 der Be- schwerdeschrift erwähnten Beweismittel einzureichen und den Antrag gemäss Zif- fer 5 allenfalls neu und verständlich zu stellen. Die Anträge gemäss den Ziffern 3 und 4 wurden abgewiesen. Mit Eingabe vom 6. Februar 2023 beantragte der Be- schwerdeführer eine Fristverlängerung für die Einreichung der Beweismittel, wel- che ihm mit Verfügung vom 9. Februar 2023 bis 17. Februar 2023 gewährt wurde. Weiter wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Verfahren einzig die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft gegen die vier Beschuldigten Verfahrensgegenstand sei. Soweit er Einsicht in seine «Akten von Frau F.________ Richterin» wünsche, sei die Beschwerdekammer in Strafsachen für die Beurteilung des Akteneinsichtsgesuchs nicht zuständig. Am 16. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen bei der Beschwerde- kammer ein. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 17. Februar 2023, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; sollte der Beschwerdeführer innert der bis heute verlängerten Frist relevante Be- weismittel einreichen, sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen; die Verfah- renskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Beschuldigten liessen sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 27. Februar 2023 wurde von den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen und der Stellungnahme der General- staatsanwaltschaft Kenntnis genommen und gegeben. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen wurden zu den Akten erkannt und sein Antrag «Endliche bitte ich die Befragung Durch RFS offentlichen wird» wurde mangels Klarstellung und Be- gründung abgewiesen. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet, verbunden mit dem Hinweis, dass allfällige abschliessende Bemerkun- gen umgehend einzureichen seien. Am 25. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat als Straf- und Zivilkläger im 2 vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist frist- und mit Blick auf die Begründungsanforderungen an eine Laieneingabe auch formgerecht erfolgt. Unter Vorbehalt nachfolgender Ausführungen ist auf die Beschwerde daher einzu- treten. Gegenstand im Beschwerdeverfahren ist die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Januar 2023 (Tätlichkeiten, evtl. Körperverletzungen im Zusammenhang mit der Anhaltung des Beschwerdeführers am 22./23. Februar 2021 auf der Polizeiwache M.________(Ort)). Sofern der Beschwerdeführer sich auf andere Vorfälle oder Personen bezieht, insbesondere in seiner Eingabe vom 25. Mai 2023, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht er- härtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Bst. c). Der Entscheid über die Verfahrenseinstellung hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen ange- ordnet werden. Sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur mate- riellen Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstel- lungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» festste- hen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abwei- chende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 Bst. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 6B_782/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.3.1 und 6B_899/2018 vom 2. November 2018 E. 2.1.1 je mit Verweis auf BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und E. 2.3.1 sowie 138 IV 186 E. 4.1; so auch der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 389 vom 21. März 2022 E. 4). Nach Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebie- tet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. 3 4. Den Vorwürfen liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde: Der Be- schwerdeführer befand sich am 22. Februar 2021 am Schalter des K.________(Institution) in M.________(Ort). Er weigerte sich trotz wiederholter Aufforderung, die Örtlichkeiten zu verlassen, weshalb die Polizei (Beschuldigter 1 und 2) aufgeboten wurde. Der Beschwerdeführer verweigerte weiterhin jegliche Kooperation und musste schliesslich mit körperlicher Gewalt aus dem Gebäude gebracht werden. Da er sich auch nicht zum Bahnhof M.________(Ort) bringen liess und er weiterhin passiven Widerstand leistete, wurde er zwecks polizeilicher Festnahme zu Boden geführt und gefesselt. Er widersetzte sich in der Folge auch auf dem Polizeiposten den polizeilichen Massnahmen (erkennungsdienstliche Er- fassung) und wurde erneut zu Boden geführt und gefesselt. Aus Gründen der Ver- hältnismässigkeit wurde die erkennungsdienstliche Erfassung abgebrochen (vgl. vorläufige Festnahme vom 22. Februar 2021 sowie Anzeigerapport vom 17. März 2021). Am Folgetag nach Beizug eines Anwalts willigte der Beschwerdeführer in die erkennungsdienstliche Erfassung und eine Befragung ein. Die vier Beschuldig- ten waren an diesem Einsatz vom 22./23. Februar 2021 involviert. Gegen den Be- schwerdeführer erging im Zusammenhang mit diesen Vorfällen am 29. Juni 2021 ein Strafbefehl wegen Hinderung einer Amtshandlung. Mit E-Mail vom 28. April 2021 meldete sich der Beschwerdeführer erstmals bei der Polizei und machte geltend, angegriffen und verletzt worden zu sein (Brustbein ge- brochen). Gestützt darauf wurde er aufgefordert, Arztberichte zur Dokumentation seiner Verletzungen einzureichen. Dieser Aufforderung kam er mit Mail vom 6. Mai 2021 nach. Seitens der Kantonspolizei Bern wurde in der Folge ein Sachbearbeiter bestimmt, der mit der Abklärung des fraglichen Vorwurfes betraut wurde. Der Be- schwerdeführer war in der Folge nicht bereit, ohne Anwalt, an einer Einvernahme als Geschädigter teilzunehmen (vgl. Schreiben der Kantonspolizei vom 28. Mai 2021 an die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland). Die Akten betreffend das gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren wegen Hinderung einer Amts- handlung wurden von der Staatsanwaltschaft beigezogen. 5. 5.1 In dem vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht vom 2. Mai 2021 von Dr. med. G.________ des Notfallzentrums des L.________(Spital) wird als Diagnose Fol- gendes festgehalten: «Persisitierende Schmerzen bei St.n. Rippenfraktur 9. Rippe links nach tätlichem Angriff am 22.02.2021 [sowie] anamnetisch St.n. Durch- schussverletzung Oberarm links (N.________(Land))». Aus der Notfallanamnese geht hervor, dass der Beschwerdeführer selbst vorstellig wurde. Die Angaben, wo- nach er am 22. Februar 2021 tätlich angegriffen und in H.________ (Ort) behandelt worden sei, stammen offensichtlich von ihm. Zwar geht aus dem Bericht des L.________(Spital) hervor, dass das Röntgen des Rippenthorax links eine ältere konsolidierte Rippenfraktur Rippe 9 mit Kallusbildung ergeben habe, diese ist aber verheilt und aus dem Bericht lassen sich mit Ausnahme der Angaben des Be- schwerdeführers keine Hinweise entnehmen, wann diese Verletzung entstanden ist. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers erfolgte die Behandlung des Rippenbruchs in H.________ (Ort). Der Beschwerdeführer reichte denn auch einen Bericht vom Institut für Radiologie in H.________ ein. Dieser bezieht sich aber auf 4 eine Untersuchung vom 26. März 2021 und darin wurde Folgendes angegeben: «douleurs thoraciques anciennes en péjoration depuis plusieurs mois» [alte Brust- schmerzen, die sich seit mehreren Monaten verschlechtern]. In diesem Bericht wird daher weder Bezug auf einen Angriff vom 22. Februar 2021 genommen noch erge- ben sich daraus irgendwelche Hinweise, dass der Beschwerdeführer am 22. Fe- bruar 2021 einen Rippenbruch erlitten hat. Vielmehr werden vorbestehende Schmerzen erwähnt, die sich seit mehreren Monaten verschlimmert hätten. Daraus ergibt sich gerade kein Zusammenhang zu einem anlässlich der polizeilichen An- haltung/Festnahme vom 22. Februar 2021 erlittenen Rippenbruch. Die eingereich- ten Arztberichte vermögen daher die Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu objektivieren und stellen auch keine ausreichende Grundlage dar, um von einer am 22. Februar 2021 erfolgten Verletzung auszugehen. 5.2 Die Angaben des Beschwerdeführers allein reichen mit Blick auf nachfolgende Ausführungen nicht als Anklagefundament aus. Abgesehen davon, dass er sich ei- ner Einvernahme verweigerte und nicht auf Aussagen zurückgegriffen werden kann, scheint es nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer bei einem Rippenbruch am 22. Februar 2021 erst mehr als einen Monat später beim Arzt meldete und schliesslich erst zwei Monate später bei der Polizei Anzeige machte. Zwar gab der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der vorläufigen Festnahme an, er brauche einen Arzt und Medikamente (vgl. Bericht vorläufige Festnahme vom 22. Februar 2021). Aus den ärztlichen Abklärungen im Rahmen der Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit durch Dr. med. I.________ geht aber hervor, dass der Beschwerdeführer nicht sagen konnte oder wollte, was ihm fehle. Er machte auch keine Angaben über Medikamente oder einen Arzt. Der Beschwerdeführer wurde als gesund und hafterstehungsfähig beurteilt. Zwar scheint es nicht ausgeschlos- sen, dass der Beschwerdeführer sich eine allfällige Verletzung auch erst später an diesem 22. Februar 2021 im Zusammenhang mit der staatsanwaltlich verfügten Durchführung der erkennungsdienstlichen Erfassung mittels Zwang zugezogen hat. Abgesehen davon, dass diese aus Gründen der Verhältnismässigkeit schliesslich abgebrochen wurde, ergeben sich auch aus der polizeilichen Einvernahme des Be- schwerdeführers am Folgetag (23. Februar 2021), im Zusammenhang mit den Vor- kommnissen vom 22. Februar 2021, keine Hinweise, dass er sich eine Verletzung der Rippen zugezogen hatte. An dieser Einvernahme war der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten und es ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer sich sei- nem Rechtsvertreter anvertraut hätte oder diesem aufgefallen wäre, wenn der Be- schwerdeführer sich tatsächlich eine Rippe gebrochen gehabt hätte. Zudem ist an- zunehmen, dass er seinem Anwalt auch mitgeteilt hätte, falls die Polizei ihn mit Füssen, mit der Faust und mit Knien geschlagen hätte als er sich gegen den Ver- such, seine Fingerabdrücke zu nehmen, gewehrt hatte (vgl. Schreiben des Be- schwerdeführers an die O.________(Institution) vom 18. März 2021). Weiter geht aus der Aktennotiz vom 6. Mai 2021 hervor, dass auch dem mit der Einvernahme beauftragten Polizisten nichts aufgefallen ist. Der Beschwerdeführer habe einfach Kratzer und Schürfungen an seinem Ellenbogen erwähnt. Der anwesende Anwalt des Beschwerdeführers habe erwähnt, dass er das noch mit seinem Klienten an- schauen werde (Vorgehen). Von anderen Verletzungen sei nicht die Rede gewe- sen. 5 5.3 Mit Blick auf diese Ausgangslage liegen keine konkreten Hinweise für einen im Rahmen von polizeilichen Gewaltanwendungen erfolgten Rippenbruch vor. Auch die vom Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer eingereichten Beweismittel vermögen daran nichts zu ändern. Diese sind für die Beurteilung der vorliegenden Sachverhaltsfragen irrelevant und nehmen teilweise gar keinen Bezug auf das poli- zeiliche Handeln. 6. 6.1 Allerdings ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer sich bei den Zwangsanwen- dungen durch die Polizei Kratzer und Schürfungen im Bereich des Ellenbogens zu- gezogen hatte. Es liegt damit ein hinreichender Tatverdacht auf Tätlichkeiten vor. Abgesehen davon, dass unklar ist, ob der Beschwerdeführer diesbezüglich auch Anzeige bzw. Strafantrag stellen wollte, ist auch ungewiss, ob der Beschwerdefüh- rer sich diese Verletzungen im Zusammenhang mit der Anhaltung/Fesselung oder der zunächst verweigerten erkennungsdienstlichen Erfassung zugezogen hat. Letztlich kann das alles aber offen bleiben, da keine konkreten Hinweise vorliegen, dass ungerechtfertigte oder unverhältnismässige Polizeigewalt erfolgte. 6.2 Wenn es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist, kann die Kan- tonspolizei eine Person anhalten, deren Identität feststellen und abklären, ob nach ihr oder nach Tieren sowie Fahrzeugen oder anderen Sachen, die sie bei sich hat, gefahndet wird (Art. 73 Abs. 1 des Polizeigesetzes [PolG; BSG 551.1]). Weiter sieht Art 132 PolG vor, dass die Kantonspolizei zur Erfüllung ihrer gesetzli- chen Aufgaben unmittelbaren Zwang gegen Personen, Tiere und Sachen anwen- den und geeignete Einsatz- und Hilfsmittel einsetzen darf. So kann die Kantonspo- lizei eine Person mit Fesseln sichern, wenn diese Widerstand leistet (vgl. Art. 133 Abs. 1 Bst. a PolG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können sich Polizistinnen und Polizisten, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Rechtsverletzun- gen begehen, nicht auf Art. 14 StGB berufen, wenn ihr Handeln unverhältnismässig ist. Das Handeln der Polizei muss mit andern Worten zur Erreichung des ange- strebten Ziels geeignet und erforderlich sein und das beeinträchtigte Rechtsgut so- wie das Ausmass der Rechtsgutverletzung müssen in einem angemessenen Ver- hältnis zum angestrebten Zweck stehen (BGE 141 IV 417 E. 2.3). 6.3 Ob der Beschwerdeführer zu Recht oder Unrecht von einem Termin beim K.________(Institution) ausging, ist grundsätzlich irrelevant für die Frage der Rechtmässigkeit des Polizeieinsatzes. Die Polizei wurde gerufen, weil der Be- schwerdeführer sich weigerte, trotz Aufforderung die Örtlichkeit zu verlassen. Un- abhängig davon, ob bezüglich des Termins ein Missverständnis vorlag, hätte er den Aufforderungen, zu gehen, Folge leisten müssen. Jedenfalls gab es für die Be- schuldigten keinerlei Grund anzunehmen, der Beschwerdeführer habe das Recht gehabt, sich beim K.________(Institution) aufzuhalten. Offenbar war der Be- schwerdeführer sehr aufgebracht. So geht aus dem Anzeigerapport vom 17. März 2021 hervor, dass sich die Mitarbeiter des Schweizerischen K.________(Institution) in den Schalterbereich zurückgezogen hatten und sichtlich eingeschüchtert waren. Der Beschwerdeführer macht zwar in seiner Einvernahme vom 23. Februar 2021 geltend, er habe sich nicht geweigert bzw. keinen Widerstand geleistet (Z. 152 ff., 6 Z. 189), er bestreitet aber gleichzeitig nicht, dass er den Anweisungen der Polizei, den Ort zu verlassen, keine Folge geleistet hat (vgl. Einvernahme Beschwerdefüh- rer vom 23. Februar 2021, Z. 104 ff., 121). Es ist daher zumindest von passivem Widerstand auszugehen, weshalb der Polizei letztlich nichts anderes übrigblieb, als den Beschwerdeführer mittels körperlichem Zwang zu entfernen. Aus dem Anzei- gerapport vom 17. März 2021 geht hervor, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, er würde nach dem Weggehen der Polizei gleich zurückkehren, weshalb die Beschuldigten den Beschwerdeführer zum Bahnhof fahren wollten, um eine weitere Eskalation zu vermeiden. Deswegen hätten die Beschuldigten den Beschwerdefüh- rer an den Armen ergriffen und ihn mit der Escort-Position zum Patrouillenfahrzeug führen wollen. Darauf habe der Beschwerdeführer mit lautem Geschrei reagiert, seine Arme gelöst und begonnen, mit diesen herumzufuchteln. Es gibt keine Hin- weise, dass diese Angaben im Anzeigerapport nicht der Wahrheit entsprechen. Mit Blick auf das beharrliche Festhalten des Beschwerdeführers am Termin sowie sei- nem bisherigen (passiven) Widerstand erscheint es auch glaubhaft, dass er sich in der Folge weigerte, mit der Polizei mitzugehen. Da nach wie vor befürchtet werden musste, dass der Beschwerdeführer umgehend wieder zum K.________(Institution) zurückkehren würde und er sich weigerte, zu kooperieren, waren das zu Boden Führen und die Fesselung des Beschwerdeführers verhält- nismässig. Aufgrund seines Verhaltens sowie dem Umstand, dass er keine gültigen Ausweispapiere mit sich führte (vgl. auch Einvernahme Beschwerdeführer vom 23. Februar 2021, Z. 138 f.) und auch nicht bereit war, seine Fingerabdrücke kontrollie- ren zu lassen (vgl. auch Einvernahme des Beschwerdeführers vom 23. Februar 2021, Z. 165 ff.), ist es nachvollziehbar, dass die Polizei seine Identität feststellen wollte und auch davon ausgehen musste, der Beschwerdeführer wolle etwas ver- heimlichen. Jedenfalls fehlen mit Blick auf diese Ausgangslage konkrete Hinweise, dass die vorläufige Festnahme unverhältnismässig war. Die zuständige Staatsan- waltschaft verfügte in der Folge eine erkennungsdienstliche Erfassung mittels Zwang, welche nicht angefochten wurde. Da der Beschwerdeführer sich dieser wi- dersetzte, wurde er erneut zu Boden geführt und gefesselt (vgl. zum Ganzen: An- zeigerapport vom 17. März 2021). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass diese Fesselung in Anbetracht des Widerstands des Beschwerdeführers und des verfolg- ten Zwecks unrecht- oder unverhältnismässig war. Zudem wurde nach der Ruhig- stellung des Beschwerdeführers auf einen weiteren Versuch, die Fingerabdrücke unter Zwang zu nehmen verzichtet. 6.4 Es kann zusammengefasst festgehalten werden, dass mit Blick auf die geschilderte Ausgangslage keine Hinweise bestehen, dass die Anwendung von unmittelbarem Zwang zu irgendeinem Zeitpunkt nicht das erforderliche, geeignete oder zumutbare Mittel zur Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols war. Es liegen auch kei- ne Hinweise vor, dass die Beschuldigten in Anbetracht des Verhaltens des Be- schwerdeführers mehr Gewalt als notwendig angewendet haben. Angesichts der Folgen des Einsatzes dieses unmittelbaren Zwanges gegenüber dem Beschwerde- führer (Kratzer/Schürfungen, entspricht einer Tätlichkeit im strafrechtlichen Sinne), kann in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft nicht behauptet werden, dass diese in einem Missverhältnis zum angestrebten Zweck stünden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 7 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es sind keine Entschädigungen auszurichten. Die Beschul- digten haben sich nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt, weshalb ihnen mangels entschädigungswürdiger Nachteile keine Entschädigungen auszurichten sind (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 3 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 4 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt J.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 28. Juni 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Kurt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9