7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland im Strafverfahren O 21 9467 das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland wird angewiesen, die im Strafverfahren O 21 9467 anstehenden Untersuchungshandlungen umgehend anzugehen resp. fortzusetzen und das Strafverfahren beförderlich zum Abschluss zu bringen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton Bern.