5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten, bestimmt auf CHF 1'200.00, vom Kanton Bern zu tragen. 5.2 Die Beschwerdeführerin hat bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenüber dem Kanton Bern Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 417 StPO). Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde eine Entschädigung beantragt und sich die Nachreichung einer Honorarnote vorbehalten. Am 21. September 2023 hat Fürsprecher D.________ auf Aufforderung hin eine Honorarnote im Betrag von insgesamt CHF 1'089.70 (inkl. Auslagen und MWST) eingereicht. Diese gibt in ihrer Höhe zu keinen Bemerkungen Anlass und kann so genehmigt werden.