Dies gilt, obwohl es sich bei der Beschwerdeführerin um die Privatklägerschaft und nicht die beschuldigte Person handelt, zumal auch der Beschuldigte mit Schreiben vom 20. April 2023 bei der Staatsanwaltschaft auf die Einvernahme vor 11 Monaten hinwies und sich nach dem weiteren Vorgehen erkundigte. Entsprechend ist die Beschwerde aus den genannten Gründen gutzuheissen und eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen.