Die eher tiefe Komplexität des zu erstellenden Sachverhalts und die hohe Flüchtigkeit der voraussichtlich zu erhebenden Beweismittel rechtfertigen auf jeden Fall nicht, den Beweisantrag der Beschwerdeführerin auf Zeugenbefragungen zu mehreren von ihr substantiiert behaupteten Äusserungen zwei Jahre unbehandelt zu lassen. Dies gilt, obwohl es sich bei der Beschwerdeführerin um die Privatklägerschaft und nicht die beschuldigte Person handelt, zumal auch der Beschuldigte mit Schreiben vom 20. April 2023 bei der Staatsanwaltschaft auf die Einvernahme vor 11 Monaten hinwies und sich nach dem weiteren Vorgehen erkundigte.