Beim Zeugenbeweis handelt es sich um einen flüchtigen Beweis und die Fähigkeit der Befragten, sich an gemachte Äusserungen anlässlich einer Sitzung resp. Versammlung zu erinnern, dürfte rasch abnehmen. Ob von den Zeugen, deren Einvernahme von der Beschwerdeführerin förmlich beantragt oder als Beweismittel genannt wurde, beweiskräftige Aussagen zu erwarten sind oder ob es geeignetere Zeugen gäbe, welche aber leicht ausfindig gemacht werden könnten, kann dahingestellt bleiben.