6 Es ist zusammenfassend bereits aus der Strafanzeige ersichtlich, dass die wesentliche Frage in tatsächlicher Hinsicht im vorliegenden Verfahren vorderhand sein dürfte, ob die behaupteten Äusserungen so gemacht wurden. Es ergibt sich auch bereits aus der Strafanzeige und erscheint naheliegend, dass sich diese Frage nur mittels Zeugenaussagen beantworten lässt. Beim Zeugenbeweis handelt es sich um einen flüchtigen Beweis und die Fähigkeit der Befragten, sich an gemachte Äusserungen anlässlich einer Sitzung resp.