Die Beschwerdeführerin bestätigte anlässlich ihrer Einvernahme erwartungsgemäss die behaupteten Äusserungen, wogegen der Beschuldigte diese in Bezug auf die heiklen Punkte bestritt. Die Staatsanwaltschaft holte daraufhin mit Verfügung vom 1. Februar 2023 bei der Beschwerdeführerin die Protokolle der betreffenden Veranstaltungen resp. Sitzungen ein, wobei es sich dabei – wie von Fürsprecher D.________ am 10. Februar 2023 angekündigt – um Beschlussprotokolle mit Erläuterungen und nicht um Wortprotokolle handelt. Entsprechend sind diese Protokolle auch höchstens am Rande dazu geeignet, über die behaupteten Äusserungen Beweis zu führen.