___ Sektion J.________, förmlich beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat den Beweisantrag auf Befragung des genannten Zeugen oder anderer als mögliche Zeugen aufgeführter Personen bisher unbearbeitet gelassen und befragte über die Polizei am 5. April 2022 die Beschwerdeführerin sowie etwas mehr als einen Monat später am 18. Mai 2022 den Beschuldigten. Die Beschwerdeführerin bestätigte anlässlich ihrer Einvernahme erwartungsgemäss die behaupteten Äusserungen, wogegen der Beschuldigte diese in Bezug auf die heiklen Punkte bestritt.