sich am 20. April 2023 bei Staatsanwältin E.________ über den Verfahrensstand erkundigt hatte, es somit folglich auch nicht seinem Verständnis entsprach, dass das vorliegend zu beurteilende Verfahren in dieser Zeit nicht weitergeführt wird. Ausschlaggebend ist aber wie erwähnt eine Gesamtbetrachtung. 4.4 Die Gesamtbetrachtung führt zum Resultat, dass das Beschleunigungsgebot verletzt ist. Fürsprecher D.________ hat am 2. September 2021 Strafanzeige eingereicht, in welcher im Einzelnen Äusserungen des Beschuldigten an vier Versammlungen resp. Sitzungen in der Zeit vom 30. Juni 2020 bis zum 24. August 2021 zur Anzeige gebracht werden.