gen) einholte, zu erwähnen. Die Zeit, in welcher Staatsanwalt G.________ mit dem Beschuldigten Vergleichsverhandlungen führte, in welche – gemäss unwidersprochener Darstellung der Generalstaatsanwaltschaft – auch die Beschwerdeführerin involviert war und welche die vorliegend interessierenden Vorwürfe miteinschlossen, kann gestützt auf die Akten grundsätzlich nicht als Phase bezeichnet werden, in welcher die Staatsanwaltschaft untätig war. Immerhin muss diesbezüglich aber auch festgehalten werden, dass Rechtsanwalt B.________ sich am 20. April 2023 bei Staatsanwältin E.__