Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4) geht hervor, dass ein halbjähriger Stillstand der Strafuntersuchung in einem nicht komplexen Strafverfahren nicht mit einer erhöhten Geschäftslast begründet werden kann, zumal dem mit geeigneten personellen und organisatorischen Massnahmen beizukommen wäre. Gemäss Praxis der Beschwerdekammeer bedeutet eine Untätigkeit von zehn Monaten in aller Regel eine Rechtsverzögerung bzw. unter Umständen auch bereits ein Stillstand von sieben, acht oder neun Monaten; (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 517 vom 1. März 2018