Es bestehen auch keine Hinweise für eine zeitliche Dringlichkeit. Die geltend gemachte Verjährung droht zudem erst ab dem 30. Juni 2024 bis am 24. August 2025, wobei zu erwähnen ist, dass die Strafanzeige erst am 2. September 2021 erfolgte, mithin über ein Jahr nach Beginn des geltend gemachten Deliktszeitraums (von 30. Juni 2020 bis 24. August 2021). Der regionalen Staatsanwältin E.________ sind keine stossenden Zeiten der Untätigkeit im Sinne der wiedergegebenen Rechtsprechung vorzuwerfen.