Es ist mit Blick auf die Vergleichsbemühungen nicht ersichtlich, inwiefern seit dem Eingang der einverlangten Unterlagen am 10. Februar 2023 und dem Einreichen der Beschwerde am 3. Juli 2023 eine Rechtsverzögerung stattgefunden hätte. Auch vor dem 10. Februar 2023 ist keine solche zu erkennen: Zwischen den einzelnen Verfahrenshandlungen liegen jeweils maximal rund ein halbes Jahr (Anzeigeeingang, Polizeiauftrag, Einvernahmen, Rapport, Einverlangen von Unterlagen). Es werden von der Beschwerdeführerin diverse Vorwürfe erhoben, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken. Es bestehen auch keine Hinweise für eine zeitliche Dringlichkeit.