3 2023 von Staatsanwältin E.________). Noch vor dem 7. Juli 2023 – nämlich bereits am 3. Juli 2023 – reichte Fürsprecher D.________ Rechtsverzögerungsbeschwerde ein, obwohl seine Mandantin von den Vergleichsbemühungen von Staatsanwalt G.________, die sich auch auf das Verfahren O 21 9467 bezogen, involviert war. Es ist mit Blick auf die Vergleichsbemühungen nicht ersichtlich, inwiefern seit dem Eingang der einverlangten Unterlagen am 10. Februar 2023 und dem Einreichen der Beschwerde am 3. Juli 2023 eine Rechtsverzögerung stattgefunden hätte.