Mit Schreiben vom 3. Juli 2023 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher D.________, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 12. Juli 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, liess sich zur Sache nicht vernehmen.